Satzung der Sportgemeinschaft 1978 Huttengrund e.V.

Der Verein wurde am 16.06.1978 gegründet unter der Bezeichnung „Sportgemeinschaft 1978 Huttengrund e.V.“. Nach dem Willen der Mitglieder soll er nunmehr in das Vereinsregister eingetragen werden. Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Eintragung hat die Mitgliederversammlung am 16.06.1978 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Sie ist künftig die Grundlage für das Vereinsgeschehen. Der amtierende Vorstand wurde beauftragt, die Eintragung in das Vereinsregister zu bewirken.

Paragraph 1
Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft 1978 Huttengrund e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Soden-Salmünster, Stadtteil Romsthal/Eckardroth. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

Paragraph 2
Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
a) Turnen, Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege fernab jeglicher politischer oder weltanschaulicher Gesichtspunkte.
Der Verein ist Mitglied a) des Landessportbundes Hessen e.V. b) des Hessischen Fußballverbandes e.V.

Paragraph 3
Die Sportgemeinschaft 1978 Huttengrund e.V. mit Sitz in Bad Soden-Salmünster, Stadtteile Romsthal/Eckardroth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschrift des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§ 51- 68 AO 1977). Die Mitglieder ihrer Organe arbeiten ehrenamtlich.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungs- oder sonstigen Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Die Farben des Vereins sind rot/weiß. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.

Paragraph 4
Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder bis zum vollendetem 18. Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Pos. a) und c). Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Der Antrag um die Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dies dem Mitglied mit.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Quartalsende unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist möglich ist,
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Rückstand ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht begleicht oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Sie entscheidet dann endgültig.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten an und gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

Paragraph 5
Jedem Mitglied steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Ausgenommen hiervon sind jugendliche Mitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jedes Mitglied kann sich in der Versammlung zu Wort melden und zur Sache sprechen. Das gilt auch für jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren.

Paragraph 6
Die Mitgliedschaft verpflichtet zu Anerkennung der Satzung und zur Mitarbeit im Verein. Die Mitglieder sind verpflichtet, sportliche Disziplin zu wahren und die Kameradschaft im Verein nach Kräften zu fördern. Sie sollten sich stets so verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.

Paragraph 7
Die Beiträge der Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.

Paragraph 8
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Paragraph 9
Die Mitgliederversammlung hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu befinden.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und seines Vorsitzenden
b) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
f) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Paragraph 10
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet jährlich einmal statt.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Ankündigung der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ?% der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern.

Paragraph 11
Der engere Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden,

c) dem dritten Vorsitzenden,

d) dem ersten Schriftführer,

e) dem Hauptkassierer,

f) dem Spielausschussvorsitzenden,

g) dem stellv. Spielausschussvorsitzenden,

h) dem Jugendleiter

Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Hauptkassierer.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Paragraph 12
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er hat insbesondere die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Vereins entsprechend seiner Aufgabenstellung nach § 2 dieser Satzung aufzustellen.

Paragraph 13
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach bedarf oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern ein. Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist erneut zu beraten. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu kooperativem Handeln verpflichtet. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Paragraph 14
Sportabteilungen (Mehrspartenverein)

Die Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in besonderen Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet. Die Abteilungsleiter müssen Mitglieder des Vereins sein.
Sie müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder der Abteilung zur Mitarbeit heranziehen. Die Abteilungsleiter der Sportabteilungen nehmen an den Vorstandssitzungen teil und haben hier Sitz und Stimme.

Paragraph 14a
Jugendabteilung
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, können Jugendgruppen gebildet     werden. Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der von den Abteilungen     gewählt wird, geleitet werden. Die Jugendlichen sind nur organisiert, nicht rechtliche     Mitglieder des Vereins.

Paragraph 14b
Fußballabteilung
Diese Abteilung wird untergliedert in:
a) Schüler- und Jugendspieler (Mannschaften)
b) Seniorenspieler (1. u. 2. Mannschaft)
Die sportliche Leitung dieser Abteilung sind unter a.) der Jugendleiter und unter b) der     Seniorentrainer. Es ist ein Spielausschuss zu bilden. Den Vorsitz in dieser Ausschuss     führt der gewählte Spielausschussvorsitzende und weiter drei Beisitzer an, die von der     Mitgliederversammlung zu wählen sind.
Im Falle der Verhinderung des Spielausschussvorsitzenden übernimmt der stellv.     Spielausschussvorsitzende oder einer der drei Beisitzer diese Aufgabe. Der     Spielausschussvorsitzende, der stellv. Spielausschussvorsitzende und der     Jugendleiter gehören dem engeren Vorstand an.

Paragraph 15
Die Rechnungen eines jeden Geschäftsjahres sind von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes gewählt werden, zu prüfen.
Eine Wiederwahl ist frühestens nach einer Pause von zwei Jahren zulässig. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben die Rechnungsprüfer den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung muss vor der Entlastung des Vorstandes erfolgen.

Paragraph 16
Der Vorstand der Sportgemeinschaft 1978 Huttengrund e.V. hat dafür Sorge zu tragen, dass die ehemaligen Vereine SG Romsthal und FC Eckardroth bei der Besetzung der engeren Vorstandspositionen entsprechende Berücksichtigung finden.
Bei eventuellen Ehrungen verdienter Mitglieder ist deren Mitgliedschaft in den beiden Ursprungsvereinen SG Romsthal und FC Eckardroth zu berücksichtigen. Die in diesen Vereinen absolvierten Mitgliedsjahre werden bei der Verleihung von Ehrennadeln mitgerechnet.

Paragraph 17
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung eingeladen wurde.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ? der anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern.
Das Vermögen des Vereins fällt der Stadt Bad Soden-Salmünster zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

1. Vermerk

Geändert und beschlossen wurde die Satzung in vorstehender Form von der          ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 21.03.1997.

Bad Soden-Salmünster, den 15.04.1997
Horst Hähnlein (1. Vorsitzender)
Ronald Damerau (2. Vorsitzender)

Paragraph 1